Satzung

Satzung des BDA Brandenburg

Satzung des Bundes Deutscher Architekten BDA, Landesverband Brandenburg e. V.

1. Name, Rechtsstellung, Gebiet

1.1 Der Verein führt den Namen „Bund Deutscher Architekten BDA, Landesverband Brandenburg e. V.“. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Potsdam.

1.2 Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

1.3 Im BDA sind freie Architekten und Stadtplaner zusammengeschlossen, die ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz im Land Brandenburg haben.

1.4 Der Landesverband ist korporatives Mitglied des übergeordneten Rahmenverbandes des Bundes Deutscher Architekten BDA e. V. (Bundesverband).

2. Ziele und Aufgaben des BDA

2.1 Zielsetzung des BDA ist die Qualität des Planens und Bauens in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft.

2.1.1 Der BDA versteht sich als Ort der kritischen Auseinandersetzung in allen Bereichen des Planens und Bauens und fördert die Diskussion in der Öffentlichkeit.

2.1.2 Der BDA unterstützt die Entwicklung des Planens und Bauens und fördert Forschung und Experimente.

2.1.3 Der BDA fördert das Zusammenwirken aller am Planungsprozeß Beteiligten.

2.1.4 Der BDA stellt sich aktuellen Aufgaben und macht diese zu Schwerpunkten seiner Arbeit.

2.2 Zielsetzung des BDA ist die Unabhängigkeit der Planung.

2.2.1 Der BDA fordert die Beteiligung der Architekten an der Definition und Formulierung der Aufgaben.

2.2.2 Der BDA fordert die objektive Ermittlung der besten Lösung im freien geistigen Wettbewerb.

2.2.3 Der BDA fordert deutliche Funktionstrennung innerhalb der Partnerschaft zwischen Auftraggeber und nicht weisungsgebundenem Architekten.

2.3 Zielsetzung des BDA ist die ständige Reflexion der sich wandelnden Anforderungen an Planen und Bauen.

2.3.1 Der BDA macht sich und anderen den notwendigen Wandel im Berufsbild bewußt.

2.3.2 Er fördert die darauf bezogene Ausbildung und ständige Weiterbildung.

2.4 Zur Verwirklichung seiner Ziele nimmt der BDA Einfluß auf die Öffentlichkeit und auf die politische Willensbildung, ohne sich als Verband parteipolitisch zu betätigen. Der BDA bringt Initiativen in die Arbeit der Architektenkammer ein. Dabei vertritt der BDA die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und beteiligt junge Architekten und Mitarbeiter frühzeitig an den Aufgaben des Bundes.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des BDA sind:

3.1.1 ordentliche Mitglieder,

3.1.2 außerordentliche Mitglieder.

3.2 Die Mitgliedschaft ist persönlich. Die Mitglieder werden berufen.

3.3 Zu ordentlichen Mitgliedern können berufen werden:

3.3.1 freie Architekten und Stadtplaner,

3.3.2 Lehrer an Ausbildungsstätten für Architekten und Stadtplaner,

3.3.3 Voraussetzung für die Berufung sind: Persönliche Integrität; überdurchschnittliche, durch eigene Arbeiten nachgewiesene berufliche Befähigung; persönliche Einstellung zum Beruf, die mit den Zielen des BDA übereinstimmt.

3.4 Zu außerordentlichen Mitgliedern können beamtete und angestellte Architekten sowie Angehörige anderer Berufsgruppen, auch ausländischer Staatsangehörigkeit, berufen werden. Die Voraussetzungen für die Berufung ergeben sich aus Ziff. 3.3.3, die entsprechend anzuwenden ist.

3.5 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können wegen besonderer Verdienste um den BDA zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.6 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder werden vom Landesvorstand aufgrund der Vorschläge der Berufungsausschüsse berufen. Einzelheiten des Berufungsverfahrens regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Berufungsordnung. Die durch die Berufung begründete Mitgliedschaft im BDA wird rechtswirksam, sobald das vom Landesvorsitzenden unterzeichnete Berufungsschreiben ausgehändigt ist.

3.7 Die Mitgliedschaft erlischt

3.7.1 durch Austritt, wenn ein Mitglied diesen Austritt zum Jahresschluss spätestens drei Monate vorher mit eingeschriebenem Brief erklärt hat,

3.7.2 durch Tod des Mitglieds,

3.7.3 durch Vorstandsbeschluss, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme geführt haben, nicht mehr zutreffen,

3.7.4 durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung unter Androhung des Ausschlusses und Fristsetzung mittels eingeschriebenem Brief mit der Zahlung eines Jahresbeitrags rückständig ist,

3.7.5 aufgrund einer verbandsgerichtlichen Entscheidung.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung der eigenen Initiativen, soweit sie im Interesse der Ziele und Aufgaben des Bundes liegen. Sie haben den Anspruch auf Information und Hilfe in beruflichen Fragen.

4.2 Die ordentlichen Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Bei den Zusammenkünften, Veranstaltungen und Aktionen des Bundes wird ihre persönliche Beteiligung gefordert.

4.3 Die Mitglieder haben die Interessen des BDA zu vertreten. Untereinander sind sie zu kollegialem Verhalten verpflichtet.

4.4 Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, ihrer Berufsbezeichnung die Buchstaben „BDA“ hinzuzusetzen.

4.5 Die Mitglieder sind gehalten, nicht lediglich die Privatsphäre berührende Streitigkeiten untereinander vor Anrufung der ordentlichen Gerichte durch einen jeweils einzusetzenden Schlichtungsausschuss zu regeln.

4.6 Zur ständigen Erneuerung des BDA sind die Mitglieder verpflichtet, Architekten und Angehörige anderer Berufe, deren ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliedschaft im BDA wünschenswert erscheint, zur Berufung vorzuschlagen.

4.7 Satzung und Beschlüsse der Organe des BDA sind für die Mitglieder verbindlich.

4.8 Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Bezeichnung BDA a.o. zu führen. Sie sind stimmberechtigt in allen Fragen inhaltlicher Zielsetzung. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht, aber ein Vorschlagsrecht.

4.9 Die ordentliche Mitgliedschaft im BDA hat automatisch auch die Mitgliedschaft im Verein Rechtsberatungs- und Honorareinzugsstelle des Bundes Deutscher Architekten BDA e.V. zur Folge. Die R+H-Stelle hat als Serviceeinrichtung den Zweck, die Mitglieder in allen ihre Berufsausübung betreffenden Rechtsfragen zu beraten und streitige Honorarforderungen der Mitglieder durchzusetzen. Die Mitgliedschaft in der R+H-Stelle ist beitragsfrei. Wer die Leistungen in Anspruch nimmt, muß jedoch zur Deckung der Unkosten Bearbeitungsgebühren entrichten.

5. Berufsgrundsätze

5.1 Der Architekt BDA soll sich durch sein berufliches und außerberufliches Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig erweisen, das sein Beruf erfordert.

5.2 Der Architekt BDA ist nicht nur seinem Bauherrn, sondern auch der Allgemeinheit verpflichtet.

5.3 Der Architekt BDA nimmt die Urheberschaft an einem Werk nur nach dem Urheberrecht in der jeweils geltenden Fassung für sich in Anspruch.

5.4 Der Architekt BDA bewirbt sich mit ideellen Leistungen, aber er enthält sich aufdringlicher und öffentlicher Werbung.

5.5 Der Architekt BDA bewertet seine beruflichen Leistungen nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Er unterläßt es grundsätzlich, Vorentwürfe, Entwürfe oder Gutachten kostenlos anzubieten oder auf Wunsch zu bearbeiten. Die Beteiligung an Architektenwettbewerben wird hiervon nicht berührt.

5.6 Der Architekt BDA ist nicht an der gewerblichen Vermittlung von Baustoffen, Bauwerken, Bauteilen, Baugrundstücken und Baufinanzierungen gleich welcher Gesellschaftsform beteiligt. Sonstige wirtschaftliche Betätigungen sind unzulässig, soweit sie seine unabhängige treuhänderische Stellung gegenüber dem Auftraggeber beeinträchtigen.

 5.7 Dem Architekten BDA ist es verboten, von Unternehmen oder Lieferanten irgendwelche Vergütungen zu fordern oder anzunehmen.

5.8 Der Architekt übernimmt keine über die Architektenleistungen hinausgehenden Herstellungsleistungen.

5.9 Der Architekt BDA nimmt an Wettbewerben als Bewerber oder Preisrichter nur teil, wenn sie nach vom BDA oder den Architektenkammern anerkannten Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiet des Bauwesens und des Städtebaus gehandhabt werden. Er hat jede Aufforderung zur Beteiligung an gutachterlichen Stellungnahmen oder anderen wettbewerbsähnlichen Verfahren unverzüglich an den Wettbewerbsausschuß zu melden. Eine Beteiligung hieran ist grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der Ziff. 5.5 zulässig.

6. Gliederung, Aufgaben und Zuständigkeit des Landesverbandes

6.1 Der Landesverband ist in Gruppen gegliedert.

6.2 Dem Landesverband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

6.2.1 Verwirklichung der in Ziff. 2 genannten Ziele und Aufgaben des BDA auf Landesebene,

6.2.2 Erfüllung von Bundesaufgaben, die ihm vom Bundesvorstand übertragen werden,

6.2.3 Berufung von Mitgliedern,

6.2.4 Durchführung von Verbandsgerichtsverfahren in erster Instanz,

6.2.5 Festsetzung von Beiträgen für den Landesverband sowie die Verfügung über etwa vorhandenes Vermögen,

6.2.6 Entscheidung über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Organe des Landesverbandes sowie die Durchführung aller geschäftlichen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung.

7. Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Landesvorstand.

8. Die ordentliche Mitgliederversammlung

8.1 Sie muß einmal im Kalenderjahr vom Landesvorstand einberufen werden. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der vom Landesvorstand beschlossenen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Anträge müssen schriftlich mindestens 8 Tage vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Landesverbandes eingegangen sein. Sie sind allen Mitgliedern vor Beginn der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.

8.2 Über die Zulassung später gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Zulassung eines später gestellten Antrages auf Auflösung ist nicht möglich.

8.3 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Alle Entscheidungen werden durch Abstimmung getroffen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für die Verwendung des Vermögens und für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Alle Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung wünscht.

8.4 Über die Auflösung des Landesverbandes und die dadurch bedingte Entscheidung über die weitere Verwendung des vorhandenen Vermögens kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen muß mindestens ein Drittel der in der Mitgliederliste eingetragenen ordentlichen Mitglieder betragen.

8.5 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

8.5.1 Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorsitzenden,

8.5.2 Genehmigung des Berichts der Rechnungsprüfer,

8.5.3 Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

8.5.4 Beratung und Beschlußfassung über Aufgaben, Aktionen und Schwerpunkte der weiteren Arbeit im Sinne der Ziffern 2.1 bis 2.4,

8.5.5 Beschlußfassung über die Geschäftsführung des Landesvorstandes, die Verwendung des Vermögens, über Satzungänderungen und die Auflösung des Landesverbandes,

8.5.6 Festsetzung des Haushaltsplanes,

8.5.7 Festsetzung der Beiträge,

8.5.8 Genehmigung der Geschäftsordnung,

8.5.9 Erlass der Berufungsordnung,

8.5.10 Wahl des Landesvorstandes, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Verbandsgerichts, je auf die Dauer von drei Jahren. Die Gewählten bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

8.5.11 Ernennung von Ehrenmitgliedern.

8.6 Die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten.

9. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

9.1 Diese ist einzuberufen, wenn der Landesvorstand es beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen dies fordert.

9.2 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand die Einberufungsfrist kürzen.

10. Der Landesvorstand

10.1 Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer für die Finanzen zuständig ist, und einer neben dem Vorsitzenden Vertreter des Landesverbandes im Bundesvorstand ist, und vier Beisitzern.

10.2 Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind – jeder für sich allein – vertretungsberechtigt.

10.3 Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitgliedes aus seinem Amt vor Ablauf der Wahlperiode wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Ausgeschiedenen Nachfolger bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

10.4 Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine nochmalige Wiederwahl ist nur mit einer Zweidrittelmehrheit möglich. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Entfällt auf zwei Mitglieder die gleiche Stimmenzahl entscheidet das Los.

10.5 Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

10.5.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

10.5.2 Beschluß und Veranlassung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Aufgaben und Ziele zu Ziffer 2.1 bis 2.4 sowie zur Erfüllung von Bundesaufgaben gemäß Ziff. 6.2.2,

10.5.3 Einberufung der Mitgliederversammlung,

10.5.4 Berufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, nach Maßgabe der Berufungsordnung,

Entscheidung über die Löschung von Mitgliedschaften nach Ziff. 3.7.3 bis 3.7.5,

Vertretung des BDA auf Landesebene,

10.5.7 Erledigung der laufenden Geschäfte und Überwachung des Haushalts,

10.5.8 Einrichtung und Kontrolle einer Geschäftsstelle sowie Einstellung des notwendigen Personals. Zur Führung der Geschäfte kann ein Geschäftsführer eingestellt werden.,

10.5.9 Überwachung der Durchführung bzw. Einhaltung der Satzung.

10.6 Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

10.7 Der Geschäftsführer ist dem Landesvorstand verantwortlich für die Verwaltung. Er hat Sitz und beratende Stimme in allen Organen des Landesverbandes. Er ist verpflichtet, allen Mitgliedern des Landesvorstandes jederzeit die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Er hat den Landesvorstand über die Vorgänge des Geschäftsbetriebes zu unterrichten und die notwendigen Entscheidungen einzuholen.

11. Die Gruppen

11.1 Die Mitglieder schließen sich innerhalb des Landesverbandes zu regionalen Gruppen zusammen. Die Mitgliederzahl der Gruppen sollte nicht unter 10 liegen, der räumliche Geltungsbereich folgt entweder den staatlichen Regionalgrenzen oder planerischen und Gebietsentwicklungstendenzen.

11.2 Über die Zahl und Gebiet der Gruppen beschließt die Mitgliederversammlung.

11.3 In der Gruppe liegt ein besonderer Schwerpunkt der Aktivität des BDA. In regelmäßigen Zusammenkünften soll der notwendige Gedankenaustausch stattfinden, der die Grundlagen für spontane Aktivität, kritische Auseinandersetzung, Anregungen und Informationen bildet.

11.4 Darüber hinaus obliegen den Gruppen folgende Aufgaben:

11.4.1 die Verwirklichung der in Ziff. 2 genannten Ziele und Aufgaben des BDA im Gebiet der Gruppe,

11.4.2 die Erfüllung von Bundes- und Landesaufgaben, soweit sie der Gruppe übertragen werden,

11.4.3 die Entscheidung über Art, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gruppe sowie die Durchführung aller geschäftlichen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung.

12. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Landesverbandes läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

13. Verbandgerichtsbarkeit

13.1 Ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, die sich unkollegial und sonst in einer Weise verhalten, die dem Ansehen des BDA abträglich ist, unterliegen der Verbandsgerichtsbarkeit.

13.2 Die Verbandsgerichte können erkennen auf

13.2.1 Entlastung,

13.2.2 Einstellung wegen Geringfügigkeit,

13.2.3 Verweis,

13.2.4 Androhung des Ausschlusses aus dem Bund,

13.2.5 Ausschluss.

13.2.6 Neben den Strafen zu 13.2.3 – 13.2.5 kann auch auf Geldbußen von DM 100,– (51,– €) bis zu DM 10.000.—(5.100,– €) und auf Entziehung der Ehrenämter erkannt werden. Die Geldbußen sind der BDA-Stiftung zur Verfügung zu stellen.

13.3 Zur Durchführung des Verbandsordnungsverfahrens ist das bei dem Landesverband gebildete Verbandsgericht als erste Instanz, das beim Bundesverband gebildete Bundesgericht als Revisionsinstanz zuständig. Verbandsgerichte und Bundesgericht entscheiden in einer Besetzung von jeweils drei Mitgliedern (dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern).

Ist der Beschuldigte ein außerordentliches Mitglied, so muß ein Beisitzer ebenfalls ein außerordentliches Mitglied sein. Ein Mitglied des Bundesgerichts muß von dem Landesverband entsandt sein, dem der Beschuldigte angehört. Ein weiteres Mitglied des Bundesgerichts muß die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Verbandsgerichts werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes, die Mitglieder des Bundesgerichts werden von der Delegiertenversammlung (Bundesvorstand) gewählt.

13.4 Sobald dem Landesvorstand Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Mitglieds begründen, ist der Vorstand verpflichtet, ein Aufklärungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren ist der Beschuldigte zu hören. Wird der Verdacht im Aufklärungsverfahren nicht entkräftet, leitet der Vorstand das Verbandsgerichtsverfahren ein.

13.5 Die Einzelheiten des Verbandsgerichtsverfahrens ergeben sich aus der Verbandsordnung des BDA vom 8.12.1972 in der jeweils gültigen Fassung. Diese Verbandsordnung gilt mit unmittelbar verpflichtender Wirkung für den Landesverband und seine Mitglieder.

Wird im Verbandsgerichtsverfahren die Schuld des Betroffenen festgestellt oder das Verfahren eingestellt, so können dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung am 6. April 1991 in Cottbus einstimmig verabschiedet worden.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. Mai 2005 in den Punkten 6.2.2, 8.5.10 und 10.1 einstimmig geändert. Die Änderungen wurden aufgrund einer geänderten Satzung des Bundesverbandes notwendig. Anstelle einer Delegiertenversammlung kommt nun auf Bundesebene ein Bundesvorstand zusammen.